[ Auszug: Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere
Personen paßt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht
werden sollte, ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]